Kameraüberwachung in Schulen: Darf eine Schule Kameras aufstellen?

  • , von ASE
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Schulen hängen zunehmend Kameras auf. Zum Beispiel, um Vandalismus oder Diebstahl zu verhindern. Aber die Privatsphäre von Schülern, Lehrern und Besuchern wird dadurch stark beeinträchtigt. Deshalb dürfen Schulen nur dann Kameras aufhängen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einer Toilette oder einer Umkleidekabine zum Beispiel geht zu weit, da die Personen dann auf den Bildern entblößt werden könnten.

Gerechtfertigtes Interesse

Die Schule muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstähle zu verhindern oder Schüler, Lehrer und Besucher zu schützen.

Notwendigkeit der Kameraüberwachung

Die Kameraüberwachung muss notwendig sein. Das heißt, die Schule kann das Ziel nicht auf andere Weise erreichen. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Das muss die Schule zuerst prüfen.

Außerdem sollte die Kameraüberwachung nicht für sich allein stehen. Sie muss Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.

Prüfung der Privatsphäre

Die Schule muss zunächst eine Prüfung der Privatsphäre durchführen. Das bedeutet, dass die Schule die Interessen der Schüler, Lehrer und Besucher gegen ihre eigenen Interessen abwägt.

Außerdem muss die Schule die Pläne vorher mit dem Beteiligungsrat besprechen.

DPIA

Setzt die Schule eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl zu verhindern oder Schüler, Lehrer und Besucher zu schützen? Wenn ja, muss die Schule eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Schule zu diesem Zweck eine Kameraüberwachung strukturell oder über einen längeren Zeitraum einsetzt.

Möchte die Schule eine versteckte Kamera einsetzen (verdeckte Kameraüberwachung)? Dann muss die Schule dafür immer eine DPIA durchführen. Auch wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur gelegentlich stattfindet.

Rechte von Schülern, Lehrern und Besuchern

Die Schule muss dafür sorgen, dass Schüler, Lehrer und Besucher wissen, dass es eine Kamera gibt und zu welchem Zweck sie eingesetzt wird. Zum Beispiel durch das Anbringen von Schildern.

Darüber hinaus gewährt die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) den betroffenen Personen die folgenden Rechte auf Privatsphäre:

  • das Recht, Daten (Kamerabilder) einzusehen;
  • das Recht auf Vergessenwerden;
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
  • das Recht auf Widerspruch gegen die Verwendung personenbezogener Daten.

Aufbewahrungsfrist für Kamerabilder

Die Schule darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Der Richtwert hierfür ist maximal 4 Wochen.

Wurde jedoch ein Vorfall aufgezeichnet, z.B. ein Diebstahl? Dann kann die Schule das entsprechende Bildmaterial aufbewahren, bis dieser Vorfall geklärt ist.

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